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FAQ – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Allgemein

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen, also Wärmepumpen, private Ladepunkte für E-Autos, Klimaanlagen / Kälteerzeuger und Batteriespeicher (hierbei nur der Leistungsbezug aus dem Netz). Dieser Paragraf legt Regelungen für den Netzausbau und die Steuerbarkeit ebengenannter Einrichtungen fest. Mit dem Ziel, Überlastungen im Niederspannungsnetz entgegensteuern zu können und somit einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherzustellen.
Die neuen Regelungen gewährleisten einen verzögerungsfreien Anschluss von steuerbaren Ver-brauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorrübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz in ausreichendem Maße ausgebaut wurde. Durch die neue § 14a-Regelung soll die Aufrechterhaltung der Netzsicherheit gewährleistet werden.
Von der § 14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung mehr als 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit in die § 14a-Regelung.
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach § 14a EnWG. Zur Anzeige einer geplanten leistungswirksamen Änderung, Außerbetriebnahme oder der Neuerrichtung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie nach § 14a EnwG und § 19 NAV verpflichtet.
Von der § 14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Für Nachtspeicherheizungen gilt Bestandsschutz, d.h. die Anlagen werden dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme gemäß der bereits bestehenden Vereinbarung gesteuert. Dieser Bestandsschutz endet mit der Umrüstung, dem Austausch oder dem Ersatz der Anlage.
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 Euro (brutto) zuzüglich einer netzbetreiber-individuellen Stabilitätsprämie, während Modul 3 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Modul 3 bietet erweiternd zum Modul 1 ein zeitvariables Netzentgelt an, welches in 3 Preisstufen gegliedert ist. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch die Netzkunden. Sollte keine Auswahl des Moduls erfolgen, wird standardmäßig nach Modul 1 abgerechnet.
Das reduzierte Netzentgelt wird Ihnen gewährt, wenn Sie mit uns die Vereinbarung auf Gewährung der Netzentgeltreduktion abgeschlossen haben. Damit wird die in § 14a EnwG Abs. 2 angesprochene Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zwischen dem Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen (Stadtwerke Lünen GmbH) und dem Letztverbraucher abgeschlossen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.
Die Steuerung erfolgt über ein Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox / CLS-Kanal (Steuerungseinheiten sind nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren), basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung unter 11 kW beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert, beispielsweise 0 kW, berücksichtigt. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung über 11 kW wird die Netzanschlussleistung zur Bestimmung der Mindestbezugsleistung mit einem Skalierungsfaktor (der vorläufige Skalierungsfaktor beträgt 0,4 (Stand 21.02.2024)) multipliziert. Bei mehreren steuerbaren Verbraucheinrichtungen, welche mittels eines Energiemanagementsystems gesteuert werden, erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich.
Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung. Dabei darf die maximale Bezugsleistung für maximal 2 Stunden am Tag durch den Netzbetreiber begrenzt werden. Elektroautos laden innerhalb dieser Zeiten unter Umständen langsamer. Diese Schaltzeiten werden dem Betreiber frühzeitig mitgeteilt.
Ja, für den Fall, dass bei Ihnen ein Energiemanagementsystem verbaut ist. Im Falle der Direktsteuerung ist keine Verrechnung möglich. Der maximale Bezug Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit Netzanschlussleistung bis 11 kW ist in diesem Fall auf 4,2 kW beschränkt. Um einen höheren Freiheitsgrad für Verbraucher zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden. Für die netzorientierte Steuerung gibt es keine zeitliche Limitierung. Sie wird nach Ende der Engpasssituation oder Störung sukzessive aufgehoben.
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden. Die Steuerbarkeit seitens des Betreibers der steuerbaren Verbrauchseinrichtung muss auch dann gegeben sein, wenn seitens des Netzbetreibers (noch) nicht steuernd eingegriffen wird.
Die Steuerbarkeit Ihrer Anlage muss durch einen Elektroinstallationsbetrieb hergestellt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit nach § 34 MsbG Abs. 2 den Messtellenbetreiber mit der Herrichtung der Steuerbarkeit zu beauftragen. Die Installations- und Betriebskosten der technischen Einrichtungen trägt der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Zukünftig wird eine Steuerbox im Zählschrank verbaut, die mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kommuniziert. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Rundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Die Steuerbox erhält die Signale über ein Smart Meter Gateway vom Netzbetreiber.
Sie als Kunde können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher vom Kunden festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit tragen die Kundenn.
Die Verbrauchseinrichtung hat mindestens stufenweise steuerbar zu sein; bestenfalls ist die Bezugsleistung dimmbar. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (SteuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Für die Abrechnung des Netzentgeltmoduls 2 ist die separate Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung notwendig. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller SteuVE oder eine Steuerung durch ein Energiemanagementsystem erfolgen.
Der Netzanschluss wird in Zukunft durch Installateure über das digitale Netzanschlussportal angemeldet.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue § 14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Bestandsanlagen aus der alten § 14a-Regelung müssen spätestens zum 1. Januar 2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. § 14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch des Kunden in die neue § 14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1, 2 oder 3 beziehen. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen § 14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist der ausgefüllte Antrag auf Gewährung eines reduzierten Netzentgelts per E-Mail an uns zu senden.
Zum Gelingen der Mobilitäts- und Wärmewende müssen die Verteilnetze leistungsfähiger gemacht und ausgebaut werden. Sobald der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und mit weiteren Eingriffen zu rechnen ist, wird dies in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den betroffenen Netzbereich berücksichtigt und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe geprüft.
Wir sind verpflichtet, die Netzbereiche, in denen entweder netzorientierte oder präventive Steuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, auf einer gemeinsamen Internetplattform auszuweisen. Die Informationen umfassen die Art der Steuerung (netzorientiert oder präventiv), die Anzahl der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die durchschnittlich gedimmte Leistung sowie die Gesamtdauer der Maßnahmen. Außerdem werden geplante Maßnahmen zur Reduzierung von Steuerungsmaßnahmen bekannt gegeben.


Wärmepumpe

Ja, die Leistungen sind zu addieren. Siehe BK6-22-300, Anlage 1, Abschnitt 1f, Punkt 2.4.
Falls nachgewiesen werden kann, dass die Zusatzheizung nicht installiert ist und die Wärmepumpe eine Leistung von ≤ 4,2 kW aufweist, unterliegt die Anlage nicht den Vorgaben des § 14a und ist somit nicht berechtigt, von einer Netzentgeltreduzierung zu profitieren. Für eine solche Wärmepumpe kann kein reduziertes Netzentgelt gewährt werden.
Nein, in diesem Fall handelt es sich nicht um eine § 14a-Anlage. Eine Reduzierung des Netzentgelts ist ausschließlich in Verbindung mit einer steuerbaren Anlage möglich.
Ja, die Anmeldung kann nur durch einen eingetragenen Elektroinstallateur erfolgen.
Für diesbezügliche Informationen richten Sie bitte eine Anfrage per E-Mail an: inbetriebsetzung@SWL24.de
Für ältere Geräte, die erst nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gilt dieselbe Rechtslage wie für stufenlos regelbare Geräte. Sofern die vorgegebene reduzierte Leistungsabgabe technisch nicht realisierbar ist, da die Steuerungstechnik diese Reduktion nicht umsetzen kann, ist das Gerät bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt vollständig vom Netz zu trennen. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte BK6-22-300, Abschnitt 5.69, Punkt 10.6.
Ja, in einem solchen Fall erfolgt eine vollständige Abschaltung. Die Regelung erfolgt gemäß den bisherigen Vorgaben für „Abschaltbare Lasten“. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Antwort aus der vorherigen Frage.


Speichersysteme

Ja, es wird nicht zwischen AC- und DC-gekoppelten Speichersystemen unterschieden. Die Festlegung BK6-22-300 zu § 14a EnWG bezieht sich stets auf den „netzwirksamen Leistungsbezug“ am Netzanschlusspunkt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Einfluss im AC- oder DC-Bereich der Kundenanlage auftritt. Technischer Hintergrund: Durch die direkte, DC-seitige Einspeicherung des PV-Stroms in den Batteriespeicher am Netzanschlusspunkt der Kundenanlage entsteht zeitgleich eine höhere Bezugsleistung in der Kundenanlage (oder im Fall einer Rückspeisung ins öffentliche Netz eine geringere Rückspeisung) im Vergleich zu einer Anlage ohne Batteriespeicher. Der Batteriespeicher wird im Einspeichermodus als zusätzlicher „Verbraucher“ betrachtet, da er eine höhere PV-Einspeisung ins öffentliche Netz verhindert. Somit hat ein DC-seitig, hinter dem PV-Wechselrichter angeschlossener Batteriespeicher Einfluss auf den „netzwirksamen Leistungsbezug“ und gilt damit als SteuVE im Sinne von § 14a EnWG.
Auch Speichersysteme, deren Ladeleistung softwareseitig begrenzt oder vollständig deaktiviert wird, fallen unter die Regelung des § 14a EnWG. Dieser Sachverhalt ist in der Festlegung der Bundesnetzagentur Beschluss BK6-22-300 auf Seite 20 beschrieben.
Grundsätzlich ist es nicht das Ziel des § 14a EnWG, PV-Anlagen vollständig abzuschalten, sondern eine Reduzierung des Leistungsbezugs zur Entlastung des Netzes zu erreichen. Wenn eine stufenlose Steuerung technisch nicht möglich ist, ist die PV-Anlage vollständig vom Netz zu trennen, um den Anforderungen des § 14a EnWG zu entsprechen.


PV-Anlage

PV-Anlagen mit Batteriespeichern, die ausschließlich als Notstromsysteme betrieben werden, werden im Falle eines Netzausfalls (Notstromfall) nicht abgeschaltet. Diese Systeme werden entweder über eigene Notstromkreise betrieben oder die gesamte Kundenanlage wird im Falle eines Netzausfalls durch einen Trennschalter vollständig vom Netz getrennt. In diesen Fällen erfolgt kein netzwirksamer Leistungsbezug durch das Batteriesystem. Solche Notstromspeicher-Systeme werden in der Regel nicht be- und entladen, sondern dauerhaft „voll“ gehalten. Daraus ergibt sich, dass im Betriebsfall nahezu kein netzwirksamer Leistungsbezug besteht. Je nach technischer Ausgestaltung kann es dennoch erforderlich sein, diese Speicher mit einem Steuerkontakt gemäß § 14a EnWG zu versehen, um ein ungewolltes Laden des Speichers in kritischen Netzsituationen zu verhindern. Aufgrund der Vielfalt möglicher technischer Umsetzungskonzepte ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall notwendig. Für eine detaillierte Bewertung Ihres spezifischen Falls bitten wir um Rückmeldung mit einer Beschreibung und einem Konzeptplan der technischen Ausführung per E-Mail an: inbetriebsetzung@SWL24.de


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Thomas Heinzel
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