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Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme-Lieferungen

(§ 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Kriegs in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten nahezu alle Wärme-Kund:innen der Stadtwerke Lünen GmbH, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

  • Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kund:innen mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.
  • Für Kund:innen, deren Belieferungszeitraum weniger als 12 Monate umfasst, wird mittels Gradtagszahlmethode auf einen für ein Kalenderjahr anzusetzenden Wert eines Septemberabschlags umgerechnet.

Wie wird die Dezember-Soforthilfe im Bereich Wärme abgewickelt?

Der Entlastungsbetrag wird dem Kunden wie folgt bis 31.12.2022 gutgebracht:

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren / der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Sofern die Abschlagszahlung den Entlastungsbetrag übersteigt, werden wir dies auf der kommenden Jahresrechnung verrechnen.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Im Falle, dass die Abschlagszahlung des Entlastungsbetrag übersteigt, werden wir dies in der kommenden Jahresrechnung berücksichtigen.  Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird eine Rückzahlung / der Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren / der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überwiesen.

Weitere gesetzliche Hinweise

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3.
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben.
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