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Senkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022

Wofür war die EEG-Umlage eigentlich nochmal da?

Die EEG-Umlage ist ein Preisbestandteil des Arbeitspreises auf Ihrer Stromrechnung. Sie dient seit dem Jahr 2000 dem Ausbau und der Finanzierung von erneuerbaren Energien. Mit der Abgabe haben Sie als Verbraucher also bisher die Energiewende mitfinanziert. Geregelt ist sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz und wurde in der Vergangenheit jedes Jahr neu festgelegt.

Zum 01.07.2022 wird die EEG-Umlage von 3,72 ct/kWh auf 0 ct/kWh abgesenkt.
Die Energiepreise sind in den letzten Monaten durch verschiedene Faktoren wie die Auswirkungen der Corona-Pandemie und den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine stark angestiegen. Um Sie als Stromkunden zu entlasten, hat der Bundestag das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ verabschiedet. Darin ist festgelegt, dass die EEG-Umlage nicht – wie ursprünglich im Koalitionsvertrag festgelegt – zum 01.01.2023, sondern bereits zum 01.07.2022 auf 0 ct/kWh abgesenkt wird. Zum 01.01.2023 wird die EEG-Umlage dann ganz offiziell komplett abgeschafft. Das hat die Bundesregierung in Ihrem „Osterpaket“ vor einigen Wochen beschlossen.
Selbstverständlich geben wir den Wegfall der EEG-Umlage vollumfänglich an Sie weiter und senken damit Ihren Strompreis. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Aber wir freuen uns tatsächlich sehr darüber, dass wir Sie mit der Preissenkung ein wenig entlasten können.
Ein durchschnittlicher 4-Personenhaushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.600 kWh spart durch den Wegfall der EEG-Umlage im Jahr ca. 134 Euro. Bei einem durchschnittlichen 2-Personenhaushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 1.800 kWh ergibt sich eine Ersparnis von ca. 67 Euro.
Ihren monatlichen Abschlag passen wir nicht automatisch an. Das erfolgt im Rahmen der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Sie müssen also nichts weiter tun.
Nein, Sie müssen Ihren Zählerstand nicht ablesen. Wir errechnen Ihren Zählerstand einfach basierend auf Ihrem vergangenen Stromverbrauch und allgemeingültigen Durchschnittsverbräuchen. Wenn Sie uns Ihren aktuellen Zählerstand mitteilen möchten, können Sie dies aber gerne tun. Am einfachsten geht das in unserem Onlineportal. Dort wird Ihr Zählerstand direkt im System gespeichert.
Mit dem Wegfall der EEG-Umlage haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Das gilt sowohl für die Grundversorgung als auch für Sonderverträge. Grundlage hierfür ist § 41 Abs. 6 des EnWG-E. Selbstverständlich können Sie Ihren Stromvertrag dennoch jederzeit zu den in unseren AGB beschriebenen Fristen kündigen. Doch bevor Sie das tun, rufen Sie uns doch gerne an, schreiben uns eine Mail oder kommen bei uns im Kundencenter vorbei. Denn wir möchten Sie unbedingt davon überzeugen, Ihren Strom weiterhin von den Stadtwerken Lünen zu erhalten.


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