Der Netz-Anschluss für Ihre Immobilie wird durch die Stadtwerke Lünen als Ihrem Netz-Betreiber hergestellt, für die Netz-Nutzung betrieben und falls erforderlich stillgelegt. Änderungen des Netz-Anschlusses können Sie als Anschlussnehmer bei uns jederzeit über unser Netzanschluss-Portal in Auftrag geben.
Sie planen ein Eigenheim?
Sprechen Sie mit uns – je früher desto besser. Eine gute Planung vermeidet Ärger, Zeitverzögerungen und spart Geld. Auch unsere Experten der SWL-Energieberatung stehen Ihnen bei Fragen zum Thema energieeffizienter Bauweise gerne als kompetenter Partner zur Seite.
Online-Planauskunft – Wo verlaufen die Versorgungsleitungen?
Mit diesem Service bieten wir externen Dienstleistern, der Feuerwehr, der Kommune und Verwaltung, Trägern öffentlicher Belange sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein umfassendes und schnelles Auskunftssystem für Planungs- und Baumaßnahmen. Darüber hinaus informieren wir Sie über die Lage von Versorgungsleitungen und ob diese bei einer anstehenden Baumaßnahme betroffen sind. Die Option „Adresssuche“ erlaubt online den Zugriff auf aktuelle Kartenwerke, die eine genaue Information über die Lage des Leitungsnetzes der Stadtwerke Lünen liefern. Dieser Bereich ist passwortgeschützt. Um den Service nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren.
Ihr Strom-Netzanschluss
bei den Stadtwerken Lünen
Der Netzanschluss ist die Anbindung von Letztverbrauchern sowie Erzeugungsanlagen an das Elektrizitätsverteilungsnetz der Stadtwerke Lünen. Der Anschluss erfolgt auf vertraglicher Grundlage mittels Leitungen.
Rechtsgrundlage für den Netzanschluss ist das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 mit den §§ 17–19 sowie die die nachgelagerten Verordnungen über die „Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (NAV).
Die folgenden Veröffentlichungen enthalten die allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher, die Kostenerstattungsregelungen sowie die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Lünen.
Wenn Sie beim Thema Netzzugang Fragen zu Planung, Betrieb oder Instandhaltung haben, sprechen Sie uns an. Ihr persönlicher Ansprechpartner berät Sie gerne ausführlicher.
Anschlussbedingungen und Preise
VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 "Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)"
Diese VDE-Anwendungsregel fasst die technischen Anforderungen zusammen, die bei der Planung, bei der Errichtung, beim Anschluss und beim Betrieb von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers (öffentliches Niederspannungsnetz) zu beachten sind. Sie sind für Anlagen anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen.
Die "TAR Niederspannung" gilt für Bezugsanlagen und - in Verbindung mit der VDE-AR-N 4105, "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" - auch für Erzeugungsanlagen. Zudem sind Anforderungen, die sich aus dem Anschluss und Betrieb von Speichern, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Notstromaggregaten ergeben, enthalten.
VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"
Diese VDE-Anwendungsregel legt die technischen Anforderungen für Erzeugungsanlagen und Speicher fest, die über die VDE-AR-N 4100 hinausgehen.
Sie ist für Erzeugungsanlagen und Speicher anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen.
Technische Anschlussbedingungen
Weiter sind im Versorgungsbereich der Stadtwerke Lünen ab dem 1. April 2025 die Technischen Anschlussbedingungen TAB 2023 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des BDEW gültig.
Netzanschlussvertrag (Niederspannung)
Die folgenden Veröffentlichungen enthalten die allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher, die Kostenerstattungs-Regelungen sowie die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Lünen.
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- Die VDE-AR-N 4100 ist anzuwenden.
- Die VDE-AR-N 4105 ist anzuwenden.
- Ergänzungen sind bei den Stadtwerken Lünen zu erfragen.
Preise für Ihren Netzanschluss bei den Stadtwerken Lünen
Das Preisblatt für Netzanschlüsse enthält entsprechend der „Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Lünen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“ die Kostenerstattung für Netzanschluss und Netzdienstleistungen sowie Angaben zum Baukostenzuschuss.
Ebenso können Sie hier die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) herunterladen:
Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung
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- Detailspezifikationen sind bei den Stadtwerken Lünen zu erfragen.
Inbetriebnahme Ihrer elektrischen Anlagen
Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlagen erfolgt durch das Installationsunternehmen, das zuvor die Arbeiten an Ihrer Anlage ausgeführt hat. Dieses Unternehmen hat mit dem Inbetriebsetzungsantrag den Stadtwerken Lünen als Netzbetreiber die Fertigstellung anzuzeigen.
Stilllegung Strom-Hausanschluss
Wenn Sie in Ihrer Immobilie keinen Strom mehr nutzen und Ihre Strominstallation stilllegen möchten, dann teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden den Strom-Hausanschluss dann in Abstimmung mit Ihnen vom Versorgungsnetz trennen und die Hauseinführung fachgerecht aus der Gebäudewand entfernen.
Für die Stilllegung des Strom-Hausanschlusses entstehen Ihnen keine Kosten. Füllen Sie dazu einfach den "Stilllegungsantrag Versorgungsanschlüsse" aus uns senden Sie ihn per E-Mail an uns zurück
Ihr Ansprechpartner:
Tobias Meschke
Telefon 02306 / 707-158
t.meschke@SWL24.de
Ihr Erdgas-Netzanschluss
bei den Stadtwerken Lünen
Der Netzbetreiber führt die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses durch. Dabei sind die Wünsche des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt.
Hier enthalten Sie Informationen und Veröffentlichungen zu den allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher sowie den technischen Mindestanforderungen für einen Netzanschluss an das Niederdrucknetz der Stadtwerke Lünen.
Netzanschlussvertrag (Niederdruck)
Die folgenden Veröffentlichungen enthalten die allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher, die Kostenerstattungs-Regelungen sowie die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Lünen.
Preise für Ihren Netzanschluss bei den Stadtwerken Lünen
Das Preisblatt für Netzanschlüsse enthält entsprechend der „Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Lünen GmbH zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)“ die Kostenerstattung für Netzanschluss und Netzdienstleistungen sowie Angaben zum Baukostenzuschuss.
Ebenso können Sie hier die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) herunterladen:
Inbetriebnahme Ihrer Erdgasinstallation
Nach der Fertigstellung Ihrer Erdgasinstallation durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) muss vor der Inbetriebnahme eine Erdgasmesseinrichtung durch einen Monteur der Stadtwerke Lünen GmbH installiert werden. Dazu beauftragen Sie bitte Ihr Vertragsinstallationsunternehmen, den Inbetriebsetzungsantrag Erdgas vollständig ausgefüllt per E-Mail an die im Antrag aufgeführte E-Mail-Adresse zu senden. Wir werden dann umgehend einen Termin zur Installation der Messeinrichtung mit Ihrem VIU abstimmen.
Stilllegung Erdgas-Hausanschluss
Wenn Sie in Ihrer Immobilie kein Erdgas mehr nutzen, weil Sie auf einen anderen Energieträger umgestellt haben, dann teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden den Erdgas-Hausanschluss dann in Abstimmung mit Ihnen vom Versorgungsnetz trennen.
Füllen Sie dazu einfach den "Stilllegungsantrag Versorgungsanschlüsse" aus uns senden Sie ihn per E-Mail an uns zurück
Ihr Ansprechpartner:
Thorsten Rötte
Telefon 02306 / 707-123
t.roette@SWL24.de
Ihr Trinkwasser-Netzanschluss
bei den Stadtwerken Lünen
Als Netzbetreiber führen die Stadtwerke Lünen die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses durch. Dabei berücksichtigen wir Ihre Wünsche als Anschlussnehmer.
Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt.
Allgemeine Vertragsbedingungen für den Netzanschluss Trinkwasser bei den Stadtwerken Lünen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980
Preise für Ihren Netzanschluss bei den Stadtwerken Lünen
Das Preisblatt der Netzanschlüsse enthält entsprechend der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)" die Kostenerstattung für den Netzanschluss und den Baukostenzuschuss sowie die Netzdienstleistungen.
Ebenso können Sie hier die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) herunterladen:
Die Inbetriebnahme Ihrer Trinkwasserinstallation
Nach der Fertigstellung Ihrer Trinkwasserinstallation durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) muss vor der Inbetriebnahme der Trinkwassermesseinrichtung durch einen Monteur der Stadtwerke Lünen GmbH installiert werden. Dazu beauftragen Sie bitte Ihr Vertragsinstallationsunternehmen, den Inbetriebsetzungsantrag Trinkwasser vollständig ausgefüllt per E-Mail an die im Antrag aufgeführte E-Mail-Adresse zu senden. Wir werden dann umgehend einen Termin zur Installation der Messeinrichtung mit Ihrem VIU abstimmen.
Stilllegung Trinkwasser-Hausanschluss
Wenn Sie für Ihrer Immobilie kein Trinkwasser mehr benötigen oder sich die Nutzungsverhältnisse infolge einer Gebäudezusammenlegung geändert haben und daraus folgend ein Trinkwasseranschluss inaktiv wird, dann teilen Sie uns dies bitte mit.
Wir werden den Trinkwasser-Hausanschluss dann in Abstimmung mit Ihnen vom Versorgungsnetz trennen.
Füllen Sie dazu einfach den "Stilllegungsantrag Versorgungsanschlüsse" aus und senden Sie ihn uns per E-Mail an zurück.
Ihr Ansprechpartner:
Thorsten Rötte
Telefon 02306 / 707-123
t.roette@SWL24.de
Ihr Fernwärme-Netzanschluss
bei den Stadtwerken Lünen
Sie interessieren sich für einen SWL-Wärmenetz-Hausanschluss? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Die einzige Voraussetzung für Ihren neuen Anschluss ist, dass Ihr Haus im SWL-Wärmenetzgebiet liegt.
Preise für Ihren Netzanschluss bei den Stadtwerken Lünen
Der individuelle Anschlusskostenbeitrag wird anhand Ihres Wohnobjekts errechnet. Diesen Beitrag zahlen Sie nur einmal zu Beginn des Vertragsverhältnisses. Seine Höhe hängt dabei vom Wärmebedarf des Gebäudes und dem Aufwand für die Leitungsverlegung ab.
Ebenso können Sie hier die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) herunterladen:
Ihr Ansprechpartner:
Markus Gwozdz
Telefon 02306 / 707-270
m.gwozdz@SWL24.de
Ihr Glasfaser-Netzanschluss
bei den Stadtwerken Lünen
Sie sind Mieter, Vermieter oder Eigentümer in Lünen und möchten einen eigenen Glasfaseranschluss in der Immobilie wissen? Die Stadtwerke Lünen betreiben ein Glasfasernetz für Internet in Lichtgeschwindigkeit, Telefonie in exzellenter Sprachqualität und IP-TV in brillanter Bildwiedergabe und schließen auch Ihren Wohn- oder Gewerbesitz gern daran an.
Steuerbare Verbrauchseinrichtung
nach § 14a EnwG
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte und beziehen häufiger gleichzeitig Strom. Das Niederspannungsnetz ist zwar in der Lage, einzelne neue Verbraucher aufzunehmen, auf einen schnellen und gleichzeitigen Hochlauf sind die Verteilnetze aktuell jedoch teilweise noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden.
Wo der Netzausbau noch nicht stattgefunden hat, gibt es mit § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Regelung, um auch in der Niederspannung einen möglichst schnellen Netzanschluss zu gewährleisten. Die Umsetzung dieses Gesetzestextes wurde durch die Bundesnetzagentur im November 2023 mit zahlreichen neuen Regelungen für Netzbetreiber und Kunden konkretisiert.
Dabei sollen neue Wärmepumpen, private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme und Kälteerzeuger in Zeiten von Netzengpässen für eine Übergangszeit weniger Strom aus dem Netz als maximal möglich beziehen können, um mehr Anlagen anschließen zu können. Dabei wird die Steuerung so ausgestaltet, dass Sie als Betreiber einzelner Verbraucher möglichst wenig davon merken.
Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Seit dem 1. Januar 2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW von der Neuregelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfasst:
- Private Ladepunkte ohne öffentlichen Zugang nach § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung
- Wärmepumpen inkl. von Zusatz und Notheizvorrichtung
- Klimageräte
- Batteriespeicher (nur der Leistungsbezug)
Zunächst sind nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 betroffen – bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen vorerst nicht steuerbar gemacht werden. Der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz muss angemeldet werden.
Netzkunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten für diese ein reduziertes Netzentgelt. Dabei gibt es seit dem 01.01.2025 drei Wahlmöglichkeiten:
Die drei Module kurz erklärt:
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Das Modul 1 versteht sich als Grundmodell und wir sind verpflichtet dieses anzuwenden, außer Sie entscheiden sich ausdrücklich für Modul 2.
Modul 1 setzt sich zusammen aus:
Einer jährlichen Reduzierung von 80,00 Euro (brutto)
sowie einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. Diese berechnet sich als Produkt aus dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung des Netzbetreibers (brutto in Cent/kWh), dem Jahresverbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und einem Stabilitätsfaktor von 0,2.
Durch diese Reduzierung darf das zu zahlende Netzentgelt an einer Marktlokation 0,00 Euro nicht unterschreiten.
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Für Modul 2 ist lt. Verordnung der BNetzA Voraussetzung, dass der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen separat gemessen werden muss.
Die Auswahlmöglichkeit für Modul 2 besteht nur für Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung
Der Arbeitspreis entspricht in diesem Fall 40 % des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung des Netzbetreibers in der Niederspannung
Für eine Marktlokation in Modul 2 wird kein Grundpreis erhoben.
Achtung: Es können Gebühren für einen weiteren Zähler anfallen.
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Modul 3 kann zusätzlich zu Modul 1 gewählt werden.
Das Netzentgelt orientiert sich an der typischen Netzauslastung. Es gibt 3 Preisstufen (Standard-, Hoch- und Niedertarif), die im Preisblatt einzusehen sind.
Es steht SLP-Kunden ab dem 1. April 2025 zur Verfügung.
Sofern nichts anderes gewählt, gilt das Modul 1 als Standardmodul. Sie als Kunde können selbst entscheiden, welches Modul Sie auswählen.
Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Lieferanten. Das wird auch so bleiben. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Es wird einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung geben.
Für den Erhalt der Netzentgelte füllen Sie bitte den Antrag auf Gewährung der Netzentgeltreduzierung aus und lassen uns diesen nach der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zukommen.
Netzentgeltreduzierung für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Im Rahmen der Regelungen nach § 14a EnwG hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte.
Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 der BNetzA vom 27.11.2023 "Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG" legt die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unter Ziffer 2.4.1 wie folgt fest:
- ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist,
- eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz-oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
- eine Anlage zur Raumkühlung sowie
- eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).
- Für Wärmepumpenheizungen und Klimaanlagen ist beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen maßgeblich. Diesbezüglich werden alle Anlagen zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zusammengefasst.
Für die Netzentgeltreduktion wurden von der Beschlusskammer 8 unter dem Aktenzeichen "BK8-22/010-A "Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnwG" die drei oben aufgeführten Module ausgearbeitet.
Sofern nichts anderes gewählt, gilt das Modul 1 als Standardmodul. Sie als Kunde können selbst entscheiden, welches Modul Sie auswählen.
Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Lieferanten. Das wird auch so bleiben. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Es wird einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung geben.
Für den Erhalt der Netzentgelte füllen Sie bitte den Antrag auf Gewährung der Netzentgeltreduzierung aus und lassen uns diesen nach der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zukommen.
Anmeldung SteuVE und weitere Informationen
Für die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nutzen Sie bitte das folgende Formular oder das Netzanschlussportal.
Informationen für Installateure
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Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
Am 01.01.2024 traten die Regelungen der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung der Umsetzung von § 14a EnWG in Kraft. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Installateure, Netzkunden und Netzbetreiber.
Die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur umfassen Vorgaben für die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und den Netzausbau, die einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherstellen. Das Ziel ist die Gewährleistung eines verzugsfreien Netzanschlusses von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
1. Überblick über die Neuregelung zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können gemäß der Regelungen nach § 14a EnWG gesteuert werden?
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- private Ladepunkte
- Batteriespeichersysteme (betroffen ist nur der Leistungsbezug)
- Kälteerzeuger
Von der § 14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Sollten hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen einer Verbrauchergruppe (bspw. mehrere Wärmepumpen) installiert sein, werden die Anschlussleistungen rechnerisch zusammengefasst. Maßgeblich ist folglich, ob die Summenleistung aller Anlagen einer Verbrauchergruppe größer ist als 4,2 kW.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender § 14a-Vereinbarung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, können auf Kundenwunsch in die neue Regelung wechseln, um so von den reduzierten Netzentgelten (Module 1, 2 und 3) zu profitieren. Sollte dies nicht geschehen, müssen § 14a-Bestandsanlagen spätestens zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt sein. Voraussetzung ist, dass die Steuerbarkeit der Anlagen durch Installateure sichergestellt wurde.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 ohne bestehende § 14a-Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen (hier gilt Bestandsschutz). Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Kundenwunsch in die neue § 14a-Regelung zu wechseln.
Nachtspeicherheizungen sind nicht von der § 14a-Regelung betroffen und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert (hier gilt Bestandsschutz). Dieser Bestandsschutz endet jedoch mit dem Austausch, Ersatz oder dem Umbau der Anlage.
Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind von der Teilnahmepflicht / einer Steuerung gemäß § 14a EnWG ausgenommen?
Von der § 14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Inwiefern sind Kunden von der neuen § 14a-Regelung betroffen?
Gemäß der neuen § 14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden.
Bei zunächst planerisch ermittelter Engpasssituation darf die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtung bis auf minimal 4,2 kW gedimmt werden, sofern die Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung unter 11 kW liegt. Sollte die Netzanschlussleistung 11 kW bzw. mehr betragen, kann eine Dimmung der Bezugsleistung bis auf minimal der Skalierung der Netzanschlussleistung an einem Skalierungsfaktor (der vorläufige Skalierungsfaktor beträgt 0,4 (Stand 21.02.2024)) erfolgen. Engpässe werden innerhalb unseres Netzgebiets zunächst jedoch nicht erwartet.
Der klassische Stromverbrauch (bspw. der Haushaltsverbrauch) wird durch die Steuerung nicht begrenzt. Die Steuerung kann über eine direkte Steuerung der SteuVE oder über die Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen, diese Entscheidung muss durch den Kunden getroffen werden. Die Steuerung über ein EMS ermöglicht eine freie Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die hinter dem EMS angeschlossenen Verbraucher. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der minimalen Bezugsleistung am Netzanschlusspunkt im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber zusätzlich ein von der Anzahl steuerbarer Verbraucher abhängiger Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt. In beiden Fällen sind Kunden für die Herstellung der Steuerbarkeit verantwortlich und tragen die entsprechenden Kosten. Sollten durch den Messstellenbetreiber Vorgaben zu den Standards der Steuerungstechnik gegeben sein, sind diese einzuhalten. Sie als Installateur:in können den Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit dem Einbau von Mess- und Steuerungstechnik bis zur Zählerverteilung (Smart Meter Gateway, ggf. Steuerbox) beauftragen.
Welchen Ausgleich erhalten Kunden für die Steuerbarkeit ihrer Verbrauchseinrichtung(en)?
Als Ausgleich für die Steuerbarkeit ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte. Es gibt zwei Auswahlmöglichkeiten:
- Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts um 80 Euro (brutto) zuzüglich einer individuell durch den Netzbetreiber ermittelten Stabilitätsprämie.
- Modul 2: Reduktion des Arbeitspreises um 60 %. Modul 2 erfordert die Installation eines separaten Zählers an den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
- Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt. Das Netzentgelt wird nach, vom Netzbetreiber festgelegten, Preisstufen innerhalb eines Tages abgerechnet.
Zur Abrechnung von Modul 2 muss für die steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) ein separater Zählpunkt eingerichtet werden. Gemäß der Bundesnetzagentur empfiehlt sich für Ladepunkte die Wahl von Modul 1 und für Wärmepumpen die Wahl von Modul 2.
Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich.
Weitere Informationen zu den Netzentgeltmodulen können Sie unserem Preisblatt entnehmen.
2. Technische Anforderungen

Abb. 1: Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der technischen Anbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)In Abbildung 1 sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der technischen Anbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen dargestellt. Die Grenze zum Eigentum des Netzbetreibers bleibt unverändert am Hausanschlusskasten. Der Messstellenbetreiber stellt ein intelligentes Messsystem (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie ggf. eine zugehörige Steuerbox bereit. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder mit einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragten Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Smart Meter Gateway bzw. Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie z.B. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich.
Sollte es für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Kunden aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Leistung auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, ist eine Reduktion auf den nächstgeringeren Wert zu erfolgen. Im Fall einer nur grob steuerbaren Anlage könnte dies z.B. bei einer Schaltung über ein Schütz ein vollständiges Abschalten der Verbrauchseinrichtung bedeuten. Auch hierfür liegt die Verantwortung der Umsetzung auf Seiten des Kunden.
Sollte Modul 2 zur Ermittlung der Netzentgeltreduktion gewählt werden (s.o.), so ist eine separate messtechnische Erfassung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erforderlich und ein entsprechendes Messkonzept (vgl. MK Z3) vorzusehen.
3. Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber: Was ändert sich?
Welche zusätzlichen Angaben zu den bisher bestehenden benötigt der Netzbetreiber?
- Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul)
- Beantragung Messstelle / Steuerbarkeit über MSB oder Netzbetreiber (Standardauswahl)
- Angabe zur Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung
Netzentgeltreduzierung
Netzentgeltreduzierung für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)
Im Rahmen der Regelungen nach § 14a EnwG hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte.
Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 der BNetzA vom 27.11.2023 "Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG " legt die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unter Ziffer 2.4.1 wie folgt fest:
- ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist,
- eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz-oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
- eine Anlage zur Raumkühlung sowie
- eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).
- Für Wärmepumpenheizungen und Klimaanlagen ist beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen maßgeblich. Diesbezüglich werden alle Anlagen zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zusammengefasst.
Ihr Ansprechpartner:
Thorsten Rötte
Telefon 02306 / 707-123
t.roette@SWL24.de
Anschluss von Ladesäulen und Wallboxen
Sie möchten Ihre Wallbox anmelden oder genehmigen lassen?
Wallbox installieren und Elektroauto zu Hause laden – so einfach stellt man sich das vor, doch tatsächlich ist es etwas komplexer. Seit März 2019 müssen alle Ladeinrichtungen beim Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Der Grund: Mit steigender Zahl an Haushalten und Gewerbebetrieben, die Elektrofahrzeuge betreiben und laden, soll es nicht zu unvorhergesehenen Überlastungen des Stromnetzes kommen. Während des Anmeldeprozesses überprüfen wir außerdem für Sie, ob Ihr Netzanschluss für Ihre gewünschte Ladeeinrichtung ausgelegt ist.
Tipp: Bitte sprechen Sie zusätzlich mit dem Fachunternehmen die Anpassung Ihrer Installation ab.
- Ladeeinrichtungen zwischen 3,7 und 11 kW
Auf Basis der geltenden Niederspannungsverordnung (NAV) § 19 sind grundsätzlich alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden. - Ladeeinrichtungen zwischen 11 und 22 kW
Die Inbetriebnahme dieser Ladeeinrichtung muss vor Beginn der Installation der Wallbox beim zuständigen Netzbetreiber durch das beauftragte Fachunternehmen beantragt und genehmigt werden.
Sie möchten Ihre Ladesäule anmelden oder genehmigen lassen?
In nur 5 Schritten zu Ihrer neuen Ladeeinrichtung:
- Auswahl Ladeeinrichtung und Kontaktaufnahme zum einem konzessionierten Fachunternehmen
- Überprüfung der Hausinstallation durch das Fachunternehmen
- Anmeldung oder Genehmigungsanfrage der Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber, hier: Stadtwerke Lünen (siehe Antragsformular unten)
- Bearbeitung und Bestätigung Ihrer Anfrage durch den Netzbetreiber
- Beauftragung der Installation durch das Fachunternehmen und ggf. Verstärkung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber
Ihr Ansprechpartner:
Thorsten Rötte
Telefon 02306 / 707-123
t.roette@SWL24.de
Anschluss von Biogas-Anlagen
Auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 die Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Erdgasnetz der Stadtwerke Lünen. In § 33 der GasNZV sind die erforderlichen Schritte und definierten Fristen für das Anschlussbegehren zur Einspeisung von Biogas festgelegt.
Netzanschlussbegehren
Der Anschlussnehmer hat das Netzanschlussbegehren schriftlich zu beantragen. Bitte reichen Sie das Anschlussbegehren sowie die erforderlichen Planunterlagen (Übersichtslageplan, Katasterplan, Grundrisspläne der einzelnen Anlagenteile) per Brief oder als E-Mail bei den Stadtwerken Lünen ein.
Nach Eingang der vollständig ausgefüllten, unterzeichneten und mit Ihrem Firmenstempel versehenen Ausfertigung dieses Antrags bei den Stadtwerken Lünen bekommt der Anschlussnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen eine Rückmeldung zur Vollständigkeit der Unterlagen per E-Mail. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekommt der Anschlussnehmer ebenfalls per E-Mail eine Rückmeldung über den Umfang der notwendigen Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren und die damit verbundenen Kosten. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Vorschusszahlung von 25 % der Kosten für die Prüfung des Anschlussbegehrens teilt die Stadtwerke Lünen GmbH dem Anschlussnehmer das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages beginnt unverzüglich die Erstellung eines Realisierungsfahrplanes. Für die Planung, Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen ist im Regelfall ein Zeitraum von zehn Wochen einzuplanen. Darin nicht enthalten sind Planungszeiträume für besondere Genehmigungen wie z.B. bei der Kreuzung von Gleisanlagen, Gewässern, Wasserstraßen, Bundestraßen und Bundesautobahnen oder bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren. Für die Ausführung der Bauleistungen sind nach Auftragserteilung eine Vorbereitungszeit von drei Wochen und eine Bauzeit von einer Woche pro 500 m Trassenlänge erforderlich.
Netzauslastung
Für die Aufnahme von Biogas im Erdgasnetz der Stadtwerke Lünen bestehen derzeit keine bzw. werden derzeit keine Engpässe erwartet.
Ihr Ansprechpartner:
Jörg Mühlbach
Telefon 02306 / 707-135
j.muehlbach@SWL24.de