FERNWÄRME DER STADTWERKE LÜNEN

SWL Wärme Best: Zuverlässig. Komfortabel. Direkt aus Lünen.

Fernwärme mit SWL Wärme Best bedeutet: einfach heizen – ohne eigene Technik, ohne Brennstoff, ohne Aufwand. Die Wärme entsteht in Lüner Kraftwerken und gelangt über unser Wärme-Netz zu Ihnen nach Hause. So haben Sie jederzeit zuverlässige, moderne Wärme – bequem, umweltfreundlich und direkt aus Ihrer Stadt.

Ihre Vorteile mit SWL Wärme Best – unserem Fernwärme-Tarif:

  • Zuverlässige Wärme – direkt aus dem SWL-Wärmenetz

  • Bequem heizen – ohne eigene Heiz-Anlage und Brennstoff

  • Geringer Aufwand – kaum Wartung, keine Schornstein-Reinigung

  • Faire und transparente Preise – klar nachvollziehbar und ohne versteckte Posten

  • Zentrale Erzeugung in Lünen – für hohe Effizienz und gute Klima-Bilanz

  • Platzsparend im Haus – dank kompakter Übergabe-Station

Mit Fernwärme wird Heizen einfacher – jeden Tag

Fernwärme mit SWL Wärme Best macht das Heizen spürbar einfacher. Sie benötigen keine eigene Heiz-Anlage mehr – und damit auch keinen Platz für einen Kessel oder Lagerraum. Die Wärme kommt fertig ins Haus, sodass für Sie viele typische Aufgaben rund ums Heizen entfallen, zum Beispiel die Reinigung des Schornsteins oder die Wartung einer Therme. Die kompakte Übergabe-Station arbeitet leise und sehr wartungsarm. So bleibt Ihr Zuhause angenehm warm, ohne dass Sie sich groß ums Heizen kümmern müssen. Eine Lösung, die Komfort, Sicherheit und Zeitersparnis verbindet.

Interessante Fakten

  • Ein großer Teil der Lüner Fernwärme entsteht mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Dabei werden Strom und Wärme gleichzeitig erzeugt – und die Wärme nutzen wir direkt für das Lüner Wärme-Netz, statt dass sie ungenutzt verpufft. So verwerten wir den Brennstoff besonders effizient, was Ressourcen schont, die Klimabilanz verbessert und damit direkt unseren Kund:innen zugutekommt. Für Sie bedeutet das: moderne Wärme aus einem Verfahren, das Energie sinnvoll nutzt und hohe Effizienz mit verlässlicher Versorgung verbindet.

  • Die Fernwärme für das Lüner Wärme-Netz kommt aus mehreren Quellen vor Ort: Sie wird durch effiziente und umweltschonende Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in den Stadtwerke eigenen Biogas- und Erdgas-Blockheizkraftwerken (BHKW) sowie im Trianel-Kraftwerk in Lünen erzeugt und gelangt so über das SWL-Fernwärmenetz direkt zu unseren Kunden. Diese Kombination sorgt für eine stabile, regionale Versorgung – unabhängig von einer einzelnen Anlage und direkt verankert in unserer Stadt.

  • Über gut gedämmte Leitungen gelangt das heiße Wasser aus dem SWL-Wärmenetz in Ihre Straße und weiter bis zur Übergabe-Station in Ihrem Haus. Dort gibt das Wasser seine Wärme an Ihr Heiz-System ab, fließt anschließend abgekühlt zurück ins Netz, wird erneut erwärmt – und der Kreislauf beginnt von vorn. Für Sie läuft das alles automatisch und zuverlässig im Hintergrund. Sie genießen einfach jederzeit warme Räume und warmes Wasser.

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Eine Hand dreht an einem Heizungsventil

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SWL Wärme Best – fair und transparent

Mit unserem Fernwärme-Tarif SWL Wärme Best behalten Sie Ihre Kosten jederzeit gut im Blick. Die Preisbestandteile sind klar definiert und nachvollziehbar, die Abrechnung basiert auf Ihrem tatsächlichen Verbrauch – ohne versteckte Posten. 

Der Tarif setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem Arbeitspreis für jede verbrauchte Kilowattstunde Wärme, einem Jahresleistungspreis für die Bereitstellung Ihres Anschlusses und einem Jahresverrechnungspreis für die Warmwasserbereitung. Die Abrechnung erfolgt ohne zusätzliche Mess-Entgelte (kein separater Messpreis nach AVBFernwärmeV). 

Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie gern persönlich. Gemeinsam klären wir, was für Ihr Gebäude nötig ist und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Wärme-Versorgung. Für Großkunden erstellen wir auf Wunsch individuelle Angebote.

Fernwärme-Lieferung für Haushalt und Kleingewerbe

1. Wärme-Preise

Preisart

Preisstand: 01.01.2026

Anschlussleistung

netto

brutto

inkl. 19% Ust.

Arbeitspreis

für alle Anschlussleistungen

je MWh

72,42 €

86,18 €

Vorbezugspreis

für alle Anschlussleistungen

pro MWh

18,16 €

21,61 €

Grundpreis

von 0 kW bis inkl. 50 kW

pro Jahr

50,98 €

60,67 €

von 51 kW bis inkl. 350 kW

pro Jahr

46,33 €

55,13 €

über 350 kW

pro Jahr

44,88 €

53,41 €

Messpreis

von 0 kW bis inkl. 20 kW

Euro/Jahr

103,03 €

122,61 €

von 21 kW bis inkl. 350 kW

Euro/Jahr

231,71 €

275,73 €

über 350 kW

Euro/Jahr

1.544,11 €

1.837,49 €

2. Sonstige Preise

Vorgang

Einheit

netto

brutto

2.1 Mahnungs- und Einzugs-Pauschale (§ 27 Abs. 2 AVBFernwärmeV)

Mahnschreiben – umsatzsteuerfrei

je Mahnschreiben 

2,50 €

2,50 €

Einzugversuch Sperrkassierer – umsatzsteuerfrei

je Einzugversuch

16,50 €

16,50 €

2.2 Pauschalen für Einstellung der Wärmeversorgung (§ 33 Abs. 3 AVBFernwärmeV) und Inbetriebsetzung (§ 13 Abs. 3 AVBFernwärmeV)

Anschluss-Sperrung / Außerbetriebsetzung

nach Aufwand

Anschlusss-Entperrung / Inbetriebsetzung

nach Aufwand

Preisbedingungen SWL Wärme Best

  • (1) 
    Das Wärmeentgelt setzt sich aus einem verbrauchsabhängigen Entgelt (Arbeits- und Vorbezugsentgelt) und einem verbrauchsunabhängigen Entgelt (Grund- und Messentgelt) zusammen. 

    (2) 
    Das verbrauchsunabhängige Entgelt setzt sich aus dem Grundentgelt und dem Messentgelt zusammen. Es ist unabhängig von einem tatsächlichen Wär-meverbrauch oder der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung des Kunden zu zahlen, es sei denn das Wärmeversorgungsunternehmen hat die Versorgungsunterbrechung oder -einschränkung zu vertreten. 

    (3) 
    Das verbrauchsabhängige Entgelt setzt sich aus dem Arbeitsentgelt und dem Vorbezugsentgelt zusammen. 

    (4) 
    Das Arbeitsentgelt ist für Erzeugung und Transport der Wärme bis zur Übergabestelle des Kunden, insbesondere für Brennstoffe, Betriebsstoffe, ver-brauchsabhängige Investitionsgüter und verbrauchsabhängigen Personalaufwand in den Erdgas- und Biogas-BHKW des Wärmeversorgungsunterneh-mens und den Bezug von Wärme aus einem Kohlekraftwerk von der Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG zu zahlen. 

    (5) 
    Das Vorbezugsentgelt ist für den Anteil der Wärmebezugskosten, die nach dem Bedingungen des Wärmebezugsvertrags mit der Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG entsprechend der Entwicklung für CO2-Zertifikate-Preise angepasst werden, zu zahlen. 

    (6) 
    Das verbrauchsunabhängige Grundentgelt ist für die Leistungsbereitstellung, insbesondere für die Investitionen für die Vorhaltung von Anlagen für die Erzeugung und Verteilung von Wärme sowie den verbrauchsunabhängigen Personalaufwand zu zahlen. 

    (7) 
    Das verbrauchsunabhängige Messentgelt ist für die Messung und Abrechnung, insbesondere für Investition und Betrieb eines Messgerätes und für den Personalaufwand für die Erfassung und Abrechnung des Wärmeverbrauchs für die Warmwasserbereitung zu zahlen.

  • (1) 
    Das Wärmeentgelt wird aus der Summe von Arbeitsentgelt, Vorbezugsentgelt, Grundentgelt und Messentgelt ermittelt. 

    (2) 
    Arbeitsentgelt, Vorbezugsentgelt, Grundentgelt und Messentgelt werden jeweils aus einer Bemessungsgröße (z.B. Verbrauch, Anschlussleistung und / oder Zeitablauf) und dem jeweiligen Preis ermittelt. Die jeweils gültigen Preise und der Gültigkeitsbeginn werden vom Wärmeversorgungsunternehmen mit ei-nem gesonderten Preisblatt nachgewiesen (Anlage Preisblatt). 

    (3) 
    Das Arbeitsentgelt und Vorbezugsentgelt wird jeweils als Produkt von den an der Messeinrichtung in kWh erfassten Wärmeverbrauchsmengen und dem Arbeitspreis (AP) bzw. Vorbezugspreis (VP) in EUR/kWh ermittelt. 

    (4) 
    Das Grundentgelt wird als Produkt der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung in kW, dem Grundpreis (GP) in EUR/KW/Jahr und Zeitablauf pro Jahr, das Messentgelt wird nach der Einordnung in eine Leistungsgruppe als Produkt der vereinbarten Anschlussleistung in kW, dem für die jeweilige Leistungs-gruppe geltenden Messpreis (MP) in EUR/Jahr und Zeitablauf pro Jahr ermittelt. 

    (5) 
    Das Grund- und Messentgelt werden anteilig tagesgenau abgerechnet.

  • (1) 
    Das gesetzliche Recht des Wärmeversorgungsunternehmens gemäß §4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV, allgemeine Versorgungsbedingungen nach billigem Ermessen ohne Zustimmung des Kunden zu ändern (Allgemeines gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht), bleibt im Übrigen durch die folgenden, spezi-elleren vertraglichen Preisbestimmungsrechte unberührt. 

    (2) 
    Das Wärmeversorgungsunternehmens ist berechtigt, bei Veränderung, Wegfall oder Neueinführung a) von Steuern oder öffentlich-rechtlichen Abgaben, und / oder b) von sonstigen unvermeidbaren Belastungen allgemeiner Art infolge gesetzlicher Regelungen (z.B. EEG, KWKG, KAV, EEWärmeG, TEHG, EDL-G, etc.), c) von Gestattungsentgelten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen und sonstiger für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlagen erforderlicher kommunaler Grundstückflächen (Konzessionsabgabe), die die Kosten der Erzeugung, des Bezugs oder der Verteilung von Wärme unmittelbar erhöhen, die Preise entsprechend anzupassen. 

    (3) 
    Die Anpassungsrechte nach Abs. 2 bestehen nur, soweit die Kostenveränderung a) zu einer wesentlichen Veränderung der Gesamtgestehungskosten führt und b) unter Anwendung kaufmännischer Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten unvermeidbar war und c) bei Vertragsschluss der Höhe oder dem Grunde nach nicht bereits sicher feststand oder nicht bereits sicher feststellbar war. 

    (4) 
    Führt eine Kostenveränderung nach Abs. 2–3 zu einer wesentlichen Senkung der Gesamtgestehungskosten, so ist das Wärmeversorgungsunternehmens zu einer entsprechenden Anpassung der Preise verpflichtet. 

    (5) 
    Änderungen der Preise nach den Abs. 2–4 werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der Änderung erfolgen muss. §4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bleibt unberührt. Änderungen der Preise nach Abs. 2–4 werden jeweils frühestens zum Monatsbeginn nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Regelung wirksam. 

    (6) 
    Änderungen der Preise nach Abs. 2–4 werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der der Änderung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der beabsichtigten Änderung widerspricht. Der Kunde ist mit der Änderungsmitteilung über sein Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen zu informieren. 

    (7) 
    Einwendungen gegen Preisanpassungen nach Abs. 1–6 oder §4 sind innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der Jahresendabrechnung zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Einwendung gegen die jeweilige Preisanpassung ausgeschlossen. Der Kunde ist mit der Jahresendabrech-nung über die Einwendungsausschlussfrist und die Rechtsfolgen einer unterlassenen Einwendung zu informieren. §21 und §30 AVBFernwärmeV bleiben unberührt. 

    (8) 
    Das Wärmeversorgungsunternehmen ist im Fall eines Widerspruchs nach Abs. 6 und der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 9 Monaten zum Beginn der Heizperiode (01.09. eines jeden Jahres) zu kündigen. Die Vertragsfortsetzung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn die Wärmelieferung nach diesem Vertrag für das Wärmeversorgungsunternehmens dauerhaft defizitär ist. §313 BGB bleibt unberührt. 

    (9) 
    Eine Leistungsbestimmung nach Abs. 1–8, 10 ist ausgeschlossen, soweit hierdurch der Gewinn des Wärmeversorgungsunternehmens erhöht wird oder vollumfänglich entfällt oder die Gestehungskostenveränderung bereits durch ein Kosten- oder Marktelement der Preisgleitklausel nach §4 erfasst wird. Ist bei ein und demselben Sachverhalt der Leistungsbestimmungstatbestand von mehreren Leistungsbestimmungsrechten nach §7 der Allgemeinen Be-dingungen Wärmelieferung (Anlage 1) oder der Abs. 1–8, 10 erfüllt, so darf nur ein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden. Dabei ist das speziellere Leistungsbestimmungsrecht vorrangig vor dem allgemeineren Leistungsbestimmungsrecht anzuwenden. Bei Zweifeln gilt das Leistungsbestimmungsrecht mit der niedrigeren Anlagen und Absatznummer jeweils als allgemeiner. 

    (10) 
    Sollte ein in einer Preisgleitklausel nach §4 verwendeter Preisindex nicht mehr veröffentlicht werden, ein neuer oder anderer Preisindex die Gestehungs-kostenentwicklung des Wärmeversorgungsunternehmens wesentlich genauer abbilden oder ändert sich das tatsächliche Verhältnis verschiedener Geste-hungskostenarten zueinander oder die Höhe des Gewinnanteils wesentlich, so ist das Wärmeversorgungsunternehmens berechtigt die Preisgleitklausel entsprechend anzupassen. Bei einer Veränderung nach Satz 1 zum Nachteil des Kunden ist das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, die Preis-gleitklausel entsprechend anzupassen. §4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bleibt im Übrigen unberührt.

  • (1) 
    Der Arbeitspreis ändert sich zu 20 % entsprechend der Entwicklung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (WP/WP0) (Marktelement), zu 15 % entsprechend der Kostenentwicklung der Brennstoffkosten für Erdgas (G/G0), zu 50 % entsprechend der Kostenentwicklung der Brennstoffkosten für Bio-gas (BG/BG0), zu 10 % entsprechend der Kostenentwicklung für den Anteil der Wärmebezugskosten, die nach den Vorbezugsbedingungen entsprechend den Entwicklungen für Kohlepreise angepasst werden (K/K0) und zu 5 % entsprechend der Kostenentwicklung für den Anteil der Wärmebezugskosten, die nach den Vorbezugsbedingungen entsprechend den Entwicklungen für Strompreise angepasst werden (S/S0) (Kostenelemente) nach der Formel:

    Formel Berechnung Arbeitspreis

    Darin sind: 

    AP = Der ab dem Anpassungszeitpunkt jeweils gültige, neue Arbeitspreis. 

    AP0 = Der Basis- Arbeitspreis des Preisblattes 2014 (2014 = 50,40 Euro/MWh). 

    WP = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Wärmepreisindex (Genesis-Datenbank). Dieser wird gemäß Absatz 6 aus den vom Statistischen Bundesamt (Genesis-Datenbank) unter CC13-77 (Wärmepreisindex) veröffentlichten Verbraucherindizes für Deutschland für Fernwärme, ein-schließlich Umlage ermittelt. 

    WP0 = Der Basiswert des Wärmepreisindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013.

    G = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Erdgasindex. Der Erdgasindex wird gemäß Absatz 6 aus den Indizes der Erzeugerpreise gewerbli-cher Produkte aus den vom Statistischen Bundesamt (Genesis-Datenbank) unter 61241-02 Nr. 643 veröffentlichten Indexziffern für Erdgas, Bör-sennotierungen ermittelt. 

    G0 = Der Basiswert des Gasindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013. 

    BG = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Biogasindex. Der Biogasindex wird gemäß Absatz 6 aus den vom Statistischen Bundesamt unter Preisindizes für Land- und Forstwirtschaft veröffentlichten Indexziffern der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel, Betriebsmittel insge-samt, ermittelt. 

    BG0 = Der Basiswert des Biogasindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013. 

    K = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Steinkohleindex. Index der Einfuhrpreise. Der Steinkohleindex wird gemäß Absatz 6 aus den vom Statistischen Bundesamt (Genesis-Datenbank) in Daten zur Energiepreisentwicklung (Index der Einfuhrpreise) GP19-051 Steinkohle ermittelt. 

    K0 = Der Basiswert des Steinkohleindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013. 

    S = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Stromindex. Dieser wird gemäß Absatz 6 aus den vom Statistischen Bundesamt (Genesis-Datenbank) unter 61241-02 Nr. 618 veröffentlichten Indexziffern für Elektrischen Strom bei Abgabe an Weiterverteiler ermittelt. 

    S0 = Der Basiswert des Stromindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013.

    (2) 
    Der Grundpreis ändert sich bei einem unveränderlichen Anteil von 15 % (Fixanteil) zu 45 % entsprechend der Kostenentwicklung für Investitionen in Wär-meversorgungsanlagen (IG/IG0), zu 40 % entsprechend der Kostenentwicklung der Lohnkosten (L/L0) (Kostenelemente) nach der Formel: 

    Formel Berechnung Grundpreis

    Darin sind: 

    GP = Der ab dem Anpassungszeitpunkt jeweils gültige, neue Grundpreis. 

    GP0 = Der für den Kunden gültige Basis-Grundpreis auf Basis des Preisblattes 2014 (2014= 40,08 / 36,42 / 35,28 Euro/kW). 

    IG = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Investitionsgüterindex. Dieser wird gemäß Absatz 6 aus den vom Statistischen Bundesamt (Genesis-Datenbank) unter 61241-02 Nr. 3 veröffentlichten Indexziffern der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte für Erzeugnisse des Investitionsgüter produzierenden Gewerbes ermittelt. 

    IG0 = Der Basiswert des Investitionsgüterindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013. 

    L = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Lohnindex. Dieser wird gemäß Absatz 6 aus den vom Statistischen Bundesamt (Genesis-Datenbank) unter 62221-0002 (VST066), veröffentlichten Indexziffern der tariflichen Monatsverdienste (ohne Sonderzahlungen), für den Wirtschaftszweig Energieversorgung (WZ08-D) ermittelt. 

    L0 = Der Basiswert des Lohnindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013.  

    (3) 
    Der Messpreis ändert sich bei einem unveränderlichen Anteil von 15 % (Fixanteil) zu 45 % entsprechend der Kostenentwicklung für Investitionen in Wär-meversorgungsanlagen (IG/IG0), zu 40 % entsprechend der Kostenentwicklung der Lohnkosten (L/L0) (Kostenelemente) nach der Formel: 

    Formel Berechnung Messpreis

    Darin sind: 

    MP = Der ab dem Anpassungszeitpunkt jeweils gültige, neue Messpreis . 

    MP0 = Der für den Kunden gültige Basis-Messpreis des Preisblattes 2014 (2014= 81,00 / 182,16 / 1213,92 Euro/Jahr). 

    IG, IG0, L und L0, entsprechen den Indizes nach Absatz 2.  

    (4) 
    Der Vorbezugspreis ändert sich entsprechend der Kostenentwicklung für CO2-Zertifikate nach der Formel: 

    Formel Berechnung Vorbezugspreis

    Darin sind: 

    VP = Der ab dem Anpassungszeitpunkt jeweils gültige, neue Vorbezugspreis. 

    VP0 = Der für den Kunden gültige Basis-Vorbezugspreis auf Basis des Preisblattes 2014 (2014= 1,32 Euro/MWh). 

    EUA = Der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige Emissionszertifikateindex. Dieser wird gemäß Absatz 6 aus den von der deutschen Strombörse European Energy Exchange Leipzig (EEX) veröffentlichten monatlichen Durchschnittpreisen für European Union Allowances (EUA) am Spotmarkt (ECarbix) in Euro/EUA ermittelt. 

    EUA0 = Der Basiswert des Emissionszertifkateindex für den Referenzzeitraum Oktober 2012 – September 2013.  

    (5) 
    Der Arbeitspreis AP, der Vorbezugspreis VP, der Grundpreis GP und der Messpreis MP wird jeweils mit Wirkung zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (Anpassungszeitpunkt) zweimal jährlich nach Maßgabe der Absätze 1–4 angepasst.  

    (6) 
    Die Indexziffern nach Absatz 1–4 werden über einen Zeitraum von 6 Monaten (Bezugszeitraum) arithmetisch gemittelt. Bezugszeitraum für Anpassungen zum 01.01. des jeweiligen Jahres (x) sind dabei die veröffentlichten Indexwerte für die Monate Oktober des Vorvorjahres (x-2) bis September des Vorjahres (x-1). Bezugszeitraum für Anpassungen zum 01.07. des jeweiligen Jahres (x) sind dabei die veröffentlichten Indexwerte für die Monate April des Vorjahres (x-1) bis März des jeweiligen Jahres (x).  

    (7) 
    Die sich bei der Berechnung der Kosten- und Marktelemente ergebenden Werte werden ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen genau ermittelt. Die sich bei Anwendung der Preisänderungsformeln ergebenden neuen Preise werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet.  

    (8) 
    Das Wärmeversorgungsunternehmen wird den Kunden über die Preisänderungen unter Ausweisung der jeweiligen geänderten Indices und Berechnung schriftlich durch ein aktualisiertes Preisblatt nach Anlage Preisblatt informieren.
     

  • Allen genannten Nettopreisen ist die jeweilige gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Konzessionsabgaben sind in den Preisen enthalten.

Energie-Mix Fernwärme

Aus welchen Quellen die ins SWL-Fernwärmenetz eingespeiste Wärme stammt, zeigt diese Grafik:

60 % Abwärme, 33 % Biogas, 7 % Erdgas

Energiemix der eingespeisten Menge

Beschreibung

Wert

Wärme-Versorgungssystem: Fernwärmenetz

Betreiber: Stadtwerke Lünen GmbH

Jahr der Wärmelieferung

2023

Primärenergiefaktor (PEF)

0,41

CO2-Emissionen pro kWh

0,097 kg

Eingespeiste Menge

88.011,44 MWh

Netzverluste absolut

16.611,407 MWh

Netzverluste anteilig

18,87 %

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie zusätzliche Informationen rund um unsere Fernwärme.

  • Allgemeine Bedingungen Wärmelieferung für Tarifkunden

    Hier herunterladen
  • Energiemix des Fernwärmenetzes der Stadtwerke Lünen

    Hier herunterladen

ENERGIE AUS DER UMWELT NUTZEN

Wärmepumpe als moderne Alternative

BEWÄHRTER ENERGIETRÄGER

SWL-Erdgas für Ihr Zuhause

Wir sind für Ihre Fernwärme-Versorgung da

Unser Team der Stadtwerke Lünen hilft Ihnen gerne bei allen Fragen rund um SWL Wärme Best. So erreichen Sie uns direkt:

Telefon 02306 / 707-3000

 

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