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Befundprüfung von Zählern für Strom, Erdgas, Wasser und Wärme im Netzgebiet der Stadtwerke Lünen GmbH

Besteht ein Zweifel an der Messrichtigkeit eines Messgerätes, kann eine Befundprüfung von jedem, der ein begründetes Interesse hat, bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden. Rechtsgrundlage ist der § 32 Befundprüfung der Eichordnung.

Hier finden Sie Anträge auf Befundprüfung:

Nach erfolgter Beantragung der Befundprüfung wird der vorhandene Zähler gegen einen gleichartigen Zähler gewechselt. Der ausgebaute Zähler wird dann einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Befundprüfung übergeben.

Durch die staatlich anerkannte Prüfstelle wird im Rahmen der Befundprüfung festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenze einhält und damit den Anforderungen der Zulassung entspricht.

Die Befundprüfung umfasst

  • die Prüfung auf Einhaltung der Bauvorschriften, der Eichordnung und der Zulassungen (Beschaffenheitsprüfung),
  • die Prüfung der messtechnischen Eigenschaften (messtechnische Prüfung) und
  • die Prüfung der Isolierung (bei Elektrizitätszählern und Messwandlern).

Bei der Beschaffenheitsprüfung wird der äußere und bei Notwendigkeit auch der innere Zustand des Messgerätes auf Übereinstimmung mit den Vorschriften überprüft, insbesondere jedoch auf Veränderungen, Beschädigungen und besonderen Verschleiß.

Bei der messtechnischen Überprüfung werden die Fehler des Messgerätes bei den vorgeschriebenen Belastungen festgestellt. Ein Messgerät gilt als nicht mehr zugelassen, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden. Liegen die Fehler bei einem oder mehreren Prüfpunkten außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen, so werden alle Fehler auf dem Befundprüfschein oder in einer Anlage dazu angegeben.

Nach der messtechnischen Prüfung wird das Messgerät im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung geöffnet, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich eine Prüfung ohne Öffnung des Gerätes beantragt oder dieser zugestimmt hat. Eine derartige Einschränkung des Prüfumfanges ist gegebenenfalls im Prüfschein vermerkt.

Das Messgerät kann nur dann wieder im Versorgungsnetz (im geschäftlichen Verkehr nach § 1 Eichgesetz) eingesetzt werden, wenn es den eichtechnischen Vorschriften entspricht, nicht geöffnet wurde und alle Stempel unverletzt sind, oder wenn das Messgerät neu geeicht wurde.

Kosten

Die Kosten der Befundprüfung (ohne Ausbau und Transportkosten) regelt das MessEGebV.

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